Netzsperren: Die Grossen kuschen, der Rebell kämpft

Netzsperren: Die Grossen kuschen, der Rebell kämpft

Staats­anwältinnen befehlen Telecom­konzernen, den Zugang zu gewissen Websites zu sperren. Nur Fredy Künzler, CEO des Internet­anbieters Init7, wehrt sich.

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Dass wir hierzulande Beiträge lesen, E-Mails verschicken, im Netz recherchieren und surfen oder Filme streamen können, dafür sorgen diverse Schweizer Internet­anbieter. Einer davon ist der Provider Init7; eher ein kleiner in der Branche, aber einer mit Rückgrat.

Der CEO und Gründer Fredy Künzler, frisch wieder­gewählter SP-Parlamentarier in Winterthur, gilt als Rebell der IT-Szene. Und er rebelliert mit Erfolg.

So zeigte Init7 beispiels­weise den Branchen­giganten Swisscom bei der Wettbewerbs­kommission an, weil die Swisscom ihr Glasfaser­netz absichtlich so baute, dass Konkurrenten keinen fairen Zugang hatten. Die Behörden gaben Init7 recht und verboten Swisscom dieses Vorgehen.

Künzler geht ausserdem seit Jahren gegen die Internet­überwachung des Schweizer Nachrichten­diensts vor. Gemeint ist damit das Ausleiten von Daten direkt an der Quelle, bei Internet­kabeln. Auch hier versucht der Chef von Init7 zu verhindern, dass die Cyber­soldaten aus dem bernischen Zimmerwald auf Daten aus seinen Leitungen zugreifen.

Und Fredy Künzler provoziert gerne: Während Swisscom, Sunrise oder Salt staatliche Verfügungen meist umsetzen, ohne sie zu hinter­fragen, bezeichnet der Init7-Chef deren CEOs öffentlich als «Höseler».

Ein gefährlicher Präzedenz­fall

Seit einigen Monaten legt sich der in Winterthur ansässige Provider jetzt auch noch mit West­schweizer Straf­verfolgern an. Gemeinsam mit anderen, grösseren Anbietern ist er damit konfrontiert, dass nach Auffassung von Waadtländer und Walliser Staats­anwältinnen gewisse Websites nicht über sein Netz aufgerufen werden dürfen.

Mit anderen Worten: Init7 soll Websites zensieren.

Es sind gleich vier Fälle, die Künzler und sein Anwalts­team zu bewältigen haben.

  1. Fall 1: Die Domains von Websites, die mit betrügerischen Anlage­angeboten locken, sollen gesperrt werden. Diesen Fall aus dem Kanton Waadt hat Init7 inzwischen vors Bundes­gericht gezogen und Aufschub für die Umsetzung der Anordnung beantragt, um den Bussen zu entgehen (siehe Fall 4). Doch das höchste Gericht lehnte ab. Auf den Entscheid in der Haupt­sache wartet Init7 noch.
  2. Fall 2: Betrifft ebenfalls eine Website mit Anlage­betrug, hier ist die Walliser Staats­anwaltschaft eingeschritten. Auch sie verlangt eine Sperrung der Website. Der Fall ist vor dem Kantons­gericht in Sitten hängig.
  3. Fall 3: Die Waadtländer Straf­verfolger nehmen auch eine Website von Klima­aktivistinnen ins Visier, die von den Internet­anbietern gesperrt werden soll. Der Fall liegt beim Kantons­gericht in Lausanne.
  4. Fall 4: Hängt mit dem ersten und ältesten Fall aus der Waadt zusammen. Weil sich Fredy Künzler weigert, die besagten Seiten vorläufig zu sperren, hat ihm die Staats­anwaltschaft eine Busse von 6000 Franken aufgebrummt: wegen Nicht­befolgung einer behördlichen Anordnung. Sprich, weil er sich weigert, innert kürzester Zeit und ohne Ausschöpfung des Rechtsmittel­wegs für Netz­sperren die Hand zu bieten. Es fällt auf, dass die Busse erstaunlich hoch ist und dem gesetzlich vorgesehenen Höchstmass von 10’000 Franken relativ nahe kommt.

Doch Fredy Künzler nimmt die finanziellen Risiken in Kauf, weil er die Anordnungen der Straf­verfolgerinnen für unzulässig hält. Er pocht auf eine gerichtliche Beurteilung, weil hier gefährliche Präzedenz­fälle geschaffen werden. Es geht um viel, aber das letzte richterliche Wort ist noch nicht gesprochen. In keinem der genannten Fälle.

Dessen ungeachtet pochen die Staats­anwaltschaften auf sofortige Sperrungen und drohen mit weiteren Bussen.

Doch was genau soll der Provider sperren? Wie und warum?

Und: Sind Netzsperren in der Schweiz überhaupt erlaubt?

Netzsperren im Strafrecht nicht vorgesehen

Die ersten zwei Fälle, mit denen Init7 konfrontiert ist, betreffen wie gesagt betrügerische Websites. Im Waadtländer Fall geht es um vermeintliche Anlage­plattformen, die mit satten Gewinnen locken und jene prellen, die auf die Masche reinfallen. Rund 70 Betroffene machen einen Schaden von 1,7 Millionen Franken geltend. Das teilt die Staats­anwaltschaft des Kantons Waadt mit und fordert von 10 Providern, die URL der betrügerischen Websites seien «sofort zu beschlagnahmen».

Im Walliser Fall sprechen die Straf­verfolgerinnen ebenfalls von Anlagebetrug; von rund 10 Geschädigten aus der Schweiz, einem «konkreten Verdacht» und von «noch nicht identifizierten Verantwortlichen», die hinter den betrügerischen Angeboten stehen sollen.

Zu den Empfängerinnen der staats­anwaltlichen Beschlagnahme­verfügungen aus der Waadt und dem Wallis gehören neben Init7 unter anderem Swisscom, Sunrise oder Salt.

Die Grossen im Markt setzen diese Verfügungen um, aber nicht so der Winterthurer Provider. Dabei geht es Fredy Künzler und seinem Anwaltsteam – Simon Schlauri in Zürich, Sylvain Métille und Marie-Laure Percassi in Lausanne – natürlich nicht darum, Anlage­betrüger zu schützen. Sie befürchten vielmehr, dass die Straf­verfolger aus der Westschweiz mit ihrem Vorgehen die Büchse der Pandora öffnen – mit sehr weitreichenden Konsequenzen.

Künzler und seine Anwältinnen argumentieren:

  • Netzsperren sind im Strafrecht nicht vorgesehen. Es gibt sie nur für zwei Sonderfälle, geregelt in zwei Spezial­gesetzen: im Geldspiel­gesetz, wenn es um ausländische Online-Glücksspiel-Anbieter geht, sowie im Fernmelde­gesetz, um die Verbreitung von Kinder­pornografie zu verhindern. Für andere Netzsperren fehlt es den Straf­verfolgern an einer gesetzlichen Grundlage. Der Gesetz­geber hat es sogar explizit abgelehnt, weitergehende Netzsperren einzuführen.
  • Beschlag­nahmen und Sperren ist nicht das Gleiche, wird aber von den Walliser und Waadtländer Staats­anwälten nicht unterschieden. Sie berufen sich auf einen Artikel in der Strafprozess­ordnung, der die Beschlag­nahmung regelt (und nicht die Netzsperrung).
  • Schon rein technisch ist es einem Internet­anbieter nicht möglich, eine Domain zu beschlagnahmen. Er verfügt nicht über die dafür notwendigen Daten und hat keinerlei Rechte an den besagten Websites.
  • Die Anordnungen der Waadtländer und Walliser Staats­anwaltschaften laufen darauf hinaus, Netzsperren in der ganzen Schweiz durch die Hintertür zu ermöglichen – ohne gesetzliche Grundlage. Das ist eine unzulässige Ausdehnung des geltenden Rechts, gefährdet die Internet­freiheit und -neutralität und öffnet Zensur­bestrebungen Tür und Tor.

(….)

Grosse Kollateral­schäden

Ein Kurzgutachten der Stiftung Switch zeigt, dass die Sperrung von Internet­domains (wie zum Beispiel Republik.ch) durch die Telecom­konzerne in der Tat grosse Kollateral­schäden auslösen kann.

Weil: Schweizer Internet­anbieter können aus technischen Gründen keine einzelnen Dienste (wie http://, https:// oder E-Mail) oder Unterseiten einer Website gezielt sperren, sondern nur die gesamte Domain. Betroffen wären vor allem auch E-Mail-Adressen, die mit einer Domain verbunden sind (beispiels­weise wäre das die E-Mail-Adresse adrienne.fichter@republik.ch bei der Sperrung der Domain Republik.ch).

Das liegt daran, dass die Internet­anbieter ein Protokoll namens DNS (Domain Name System) nutzen, das wie ein digitales Adress­buch funktioniert: Es übersetzt den Namen einer Website (wie etwa «beispiel.ch») in eine Zahl, die sogenannte IP-Adresse, erkennt dabei aber nicht, welche spezifische Unterseite oder welcher Dienst aufgerufen wird. Wenn ein Anbieter wie Swisscom also eine Sperre einrichtet, werden immer die kompletten Websites mit sämtlichen Inhalten und oft sogar die dazugehörigen E-Mail-Dienste unerreichbar.

Um nur einzelne Seiten innerhalb eines Webauftritts zu blockieren, wie die Staats­anwaltschaften dies teils fordern, müssten die Internet­anbieter den gesamten Internet­verkehr ihrer Kundinnen im Detail überwachen und analysieren. Dies wäre technisch und organisatorisch mit extrem hohem Aufwand verbunden, weshalb Schweizer Anbieter über eine solche Infra­struktur grundsätzlich nicht verfügen.

Zudem lassen sich bestehende Sperren von den Nutzern leicht umgehen: Wer in den Einstellungen seines Computers nicht den Standard-DNS-Dienst seines Telecom­providers wie Swisscom, sondern einen frei verfügbaren, öffentlichen Dienst – beispielsweise den Schweizer Dienst Quad9 – für die Adress­suche konfiguriert (was mit ein paar wenigen Klicks gemacht werden kann), ist von der Blockade nicht betroffen.

Die Stiftung Switch kennt sich mit dieser Materie aus, weil sie unter anderem den DNS-Dienst Quad9 mitbetreibt. Und auch selber von einer ähnlichen Forderung betroffen war. So verlangte der Musik­konzern Sony die Sperrung von Piraterie-Websites gezielt für Deutschland – obwohl dies für eine kleine Firma wie Quad9 unmöglich technisch umzusetzen war. Quad9 wehrte sich über mehrere Instanzen erfolgreich – und gewann diesen Fall in Deutschland.

In einer ähnlichen «David gegen Goliath»-Situation findet sich nun das Internet­unternehmen Init7 wieder.

Dass es alles andere als eine Übertreibung ist, von Zensur zu sprechen, zeigt der dritte Fall. Die Waadt­länder Staats­anwaltschaft verlangt von Init7, den Zugang zu einer Website von Klima­aktivistinnen zu sperren. Die Gruppe nennt sich «Grondements des Terres» und wird verdächtigt, in einen Brandanschlag aufs Holcim-Zementwerk von Bretonnières verwickelt zu sein, bei dem es im Juni 2025 zu Sachschaden kam.

Die Strafverfolger behaupten allerdings nicht, auf der Website sei zu dieser Aktion oder zu anderen illegalen Handlungen aufgerufen worden. Sie nehmen einen allgemeinen Hinweis auf den Instagram-Auftritt der Organisation als Begründung, weshalb sie die Seite blockieren wollen. Und auch hier werden 10 Schweizer Internet­provider, darunter die grossen, autoritativ aufgefordert, den Internet­zugang zu Grondementsdesterres.org sofort zu sperren beziehungs­weise zu «beschlagnahmen»; unter Androhung einer Busse, falls der Befehl nicht unverzüglich ausgeführt wird.

Auch dagegen wehrt sich das Winterthurer Unter­nehmen Init7.

Und wie rechtfertigen die Straf­verfolgerinnen die von ihnen befohlenen Netzsperren?

Sind Computer­daten Gegenstände?

«Das Ziel der Staats­anwaltschaft ist es, den Zugriff auf eine bestimmte kriminelle Website in der Schweiz zu unterbinden», schreibt die Waadt­länder Staats­anwaltschaft auf Anfrage der Republik. Die Strafverfolger vertreten die Meinung, dass Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, «beschlagnahmt und eingezogen» werden können; gestützt auf die Artikel 263 der Strafprozess­ordnung und 69 des Strafgesetz­buchs.

Und: Computerdaten würden wie Gegenstände behandelt. Das sei die Recht­sprechung des Bundesgerichts.

IT-Anwalt Simon Schlauri widerspricht.

Auch die St. Galler Strafrechts­professorin Monika Simmler hat Mühe mit dem Argumentarium der Staats­anwältinnen.

Sie sagt, Internet­anbieter wie Init7 gewährten den Zugang zum Internet, verfügten jedoch nicht über die Inhalte. Man könne den Providern deshalb nichts wegnehmen oder sie zur Daten­herausgabe zwingen. «Was von Init7 verlangt wurde, ist, präventiv tätig zu werden und fortlaufend aktiv den Zugang zu einem Inhalt zu verhindern; das heisst zu Daten, die nicht auf seinen Servern gespeichert sind, über die der Provider nicht verfügt.»

Eine «Beschlag­nahme» sei deshalb klarer­weise nicht möglich, so die Auffassung der Professorin.

Monika Simmler stellt sich, in Überein­stimmung mit dem Init7-Anwalts­team, auf den Standpunkt, es gebe nur zwei Rechts­grundlagen für die Sperrung von Websites: das Geldspiel­gesetz und das Fernmelde­gesetz (gegen Kinds­missbrauchs­material). Beides liege bei den betroffenen Websites der Walliser und Waadt­länder Fälle nicht vor.

Damit stellt sich zwingend die Frage: Warum gehen die Strafverfolger gegen die Internet­anbieter vor und nicht gegen die Hosting-Provider der anvisierten Websites, darunter jenen von Grondementsdesterres.org?

Ein Hosting-Provider ist der Dienst­leister, der den Speicher­platz und die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt, auf der die Website und deren Inhalte gespeichert werden. Hier wäre eine Intervention viel naheliegender. Sie würde zudem «nur» die Website betreffen und damit nicht die gesamte Kommunikation der Betroffenen lahmlegen.

Strafrechts­professorin Monika Simmler sagt: «Hosting-Provider sind inhaltsnahe Anbieter. Sie haben die Hoheit über die Inhalte, ermöglichen deren Verbreitung.» Es sei zwar fraglich, ob Sperrungs­aufforderungen an Hosting-Provider verhältnis­mässig seien, denn auch hier gehe es um eine «sehr grosszügige Auslegung zugunsten der Behörden». Anders als bei Internet­providern wie Init7 könnte «das Vorgehen hier aber allenfalls auf die Beschlag­nahme abgestützt werden».

Was die Website der Klima­aktivisten «Grondements des Terres» betrifft, müsste die Genfer IT-Firma Infomaniak angesprochen werden.

Die Republik fragte nach – und erhielt von Boris Siegenthaler, Gründer und Chief Strategy Officer die Antwort, nichts dergleichen sei eingetroffen. Weder von einem Gericht noch von einer Strafverfolgungs­behörde.

Dafür hat zumindest die Waadt­länder Staats­anwaltschaft eine Erklärung. Sie stuft eine Sperre­verfügung bei Hosting-Providern als unverhältnis­mässig ein, weil eine Website durch die Sperrung unzugänglich werde für die gesamte Welt. Dabei, so die Strafverfolger, wolle man mit den Verfügungen an Swisscom und Co. doch nur verhindern, dass die Schweizer Bevölkerung darauf zugreifen könne.

Den ganzen Beitrag von meiner Kollegin  Brigitte Hürlimann (mitsamt grossartiger Illustration von Lisa Rock) gibt es hier zu lesen: https://www.republik.ch/2026/04/14/netzsperren-die-grossen-kuschen-der-rebell-kaempft

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