Der Geheimdienst verstösst gegen Grundrechte

Der Geheimdienst verstösst gegen Grundrechte

Es ist ein wegweisendes Urteil: Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die sogenannte Kabel­aufklärung des Nachrichten­diensts nicht konform sei mit der Bundes­verfassung und mit der Europäischen Menschenrechts­konvention. Das ist das vorläufige Ergebnis eines langjährigen Verfahrens, das die Digitale Gesellschaft gemeinsam mit Journalistinnen und Anwälten gegen den Nachrichten­dienst des Bundes (NDB) geführt hat.

Bei der Kabelaufklärung fängt der Geheim­dienst Daten von Schweizer Telecom­konzernen ab. Spezialisten des Verteidigungs­departements werten diese in einer zentralen Abhör­zentrale in Zimmerwald im Kanton Bern aus und leiten ihre Resultate an den Dienst zurück.

Die Republik hat vor knapp zwei Jahren enthüllt, dass der Nachrichten­dienst des Bundes die Versprechen nicht einhält, die er im Abstimmungs­kampf für das neue Nachrichtendienst­gesetz abgegeben hatte. Damals sagten NDB-Vertreter, dass es sich bei der Kabel­aufklärung um eine gezielte Massnahme handle, mit der bloss einzelne Personen überwacht würden.

In Wirklichkeit handelt es sich bei der Kabel­aufklärung jedoch um eine sehr ineffiziente Nadel-im-Heuhaufen-Methode. Abgefangen werden Millionen unnötiger Daten. Damit gelangen unzählige sogenannte Metadaten zum Staat, etwa die Information, welche IP-Adresse welche Website aufruft.

So sieht das jetzt also auch das Bundes­verwaltungs­gericht. Es sei nicht gewährleistet, dass der Nachrichten­dienst «nur erhebliche und richtige Daten» bearbeite, heisst es in seinem Urteil. Zudem gebe es beim Bund keine Vorkehrungen zum Schutz von journalistischen Quellen und anderer besonders schützens­werter Kommunikation wie jener zwischen Rechts­anwältinnen und Mandanten.

Dieses Urteil ist eine Errungenschaft zum Schutz der Privatsphäre – und für den Informanten­schutz von Journalistinnen.

Das Bundesverwaltungs­gericht gibt dem Nachrichten­dienst jetzt 5 Jahre Zeit, die Praxis der Kabel­aufklärung einzustellen, sofern sich deren Mängel nicht beheben lassen. Eine Nadel-im-Heuhaufen-Methode wie die Kabel­aufklärung zu begrenzen, käme allerdings der Quadratur des Kreises gleich. Auch deshalb ist noch unklar, ob der Nachrichten­dienst das Urteil nicht ans Bundes­gericht weiter­ziehen wird.

Erschienen zuerst im Briefing.

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